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Newsletter ohne Einwilligung versenden

„Darf man Newsletter an seine Kunden versenden, auch wenn sich diese hierfür nicht ausdrücklich angemeldet haben?“

Regelmäßige Anfragen seitens unserer Kunden im selben oder ähnlichen Wortlaut machen deutlich, dass die aktuelle Rechtslage hinsichtlich des Versendens von Newslettern im B2C-Bereich nicht allgemein geläufig ist und diesbezüglich große Unsicherheit herrscht. Im folgenden Beitrag, welcher in Kooperation mit dem Wirtschaftsjuristen und Geschäftsführer der Website-Check GmbH, Johnny Chocholaty LL.B. entstanden ist, möchten wir die entscheidenden Faktoren beleuchten.

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, so ist das Versenden eines Newsletters an Bestandskunden im Sinne von § 7 Abs. 3 UWG zulässig, ohne dass der Empfänger sein ausdrückliches Einverständnis (in der Regel durch eine Anmeldung zum Newsletter) erklärt hat:

Es handelt sich um Bestandskunden

Grundsätzlich darf eine E-Mail-Adresse nur dann für den Versand eines Newsletters verwendet werden, wenn das Unternehmen diese im Rahmen des Verkaufs einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat – bei der Bestellung in einem Online Shop ist das beispielsweise immer der Fall. Darüber hinaus dürfen durch den Versender ausschließlich eigene Produkte, welche dem bereits erworbenen ähnlich sind beworben werden. Auch Ergänzungsangebote wie USB-Ladekabel oder Handytaschen für ein zuvor bestelltes Smartphone fallen in diese Kategorie.

Ihre Datenschutzerklärung ist entsprechend angepasst

Das heißt, Ihr Newsletter muss in der Datenschutzerklärung des Online Shops erwähnt und in seiner Funktionsweise genau erläutert werden.

Ihr Newsletter verfügt über ein Impressum

Dies lässt sich durch eine Verlinkung zur Anbieterkennzeichnung (Impressum) Ihres Online Shops bzw. Ihrer Webseite theoretisch sehr schnell umsetzen. Vorrangig zu empfehlen ist jedoch die Integration einer Anbieterkennzeichnung in Textform, sodass der Empfänger alle Informationen direkt im Newsletter einsehen kann.

Widerspruch ist jederzeit möglich

Weiterhin muss der Empfänger in jedem einzelnen Newsletter darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung seiner E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen kann (per E-Mail an eine angegebene Kontaktadresse oder durch das Anklicken eines Opt-out-Links). Hat der Kunde von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, ist die Adresse unverzüglich aus dem Verteiler zu löschen.

Fazit

Sofern Sie sich an die oben genannten Vorgaben halten, ist es aus rechtlicher Sicht zunächst einmal möglich, Newsletter auch ohne aktive Einwilligung an Ihre Bestandskunden zu versenden. Um das Risiko einer Abmahnung zu verringern, sollten Sie jedoch immer größten Wert auf eine klare Abgrenzung und bewusste Auswahl der beworbenen Produkte legen und die aktuelle Rechtsprechung beobachten. Im Zweifel ist zudem stets eine spezialisierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen zum Thema mit einigen Beispielen finden Sie unter: https://www.website-check.de/

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